Leistungsbeschreibung
Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder
- Sie die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweisen.
Der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen.
Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bezirk Sie gewerblich tätig werden wollen.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Pfandleihgewerbes gemäß § 34 GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Was sollte ich noch wissen?
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.
Ein Pfandleiher kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein (und umgekehrt). Er darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.